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   BSG, 19.12.1978 - 3 RK 26/78   

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BSG, 19.12.1978 - 3 RK 26/78 (https://dejure.org/1978,1491)
BSG, Entscheidung vom 19.12.1978 - 3 RK 26/78 (https://dejure.org/1978,1491)
BSG, Entscheidung vom 19. Dezember 1978 - 3 RK 26/78 (https://dejure.org/1978,1491)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenübernahmeverpflichtung für die Beschaffung einer Toilette mit WC-Automatik (clos-o-mat) - Rechtsanspruch auf Ausstattung mit Körperersatzstücken und mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung - Krankenkasse ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 10.11.1977 - 3 RK 7/77

    Aufgabenbereiche der gesetzlichen Krankenversicherung - Blindenführhund als

    Auszug aus BSG, 19.12.1978 - 3 RK 26/78
    Zwar sei § 182b RVO i.d.F. des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 6. August 1974 anzuwenden, ein clos-o-mat könne aber nach den vom 3. Senat des BSG mit seinen Urteilen vom 10. November 1977 - 3 RK 7/77 -, 15. Februar 1978 - 3 RK 36/76 - , 21. März 1978 - 3 RK 61/77 und 18. Mai 1978 - 3 RK 70/77 - aufgestellten Grundsätzen nicht als Hilfsmittel im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.

    Wie der Senat wiederholt, vor allem im Urteil vom 10. November 1977 - 3 RK 7/77 - (SozR 2200 § 182b RVO Nr. 4) ausführlich dargelegt und unter Berücksichtigung des RehaAnglG vom 7. August 1974 und des SGB I vom 11. Dezember 1975 begründet hat, ist die Krankenkasse als Trägerin der Krankenhilfe und einer ausschließlich medizinischen Rehabilitation - im Gegensatz zu anderen Sozialleistungsträgern mit final umfassenderer Zuständigkeit (z.B. die Rentenversicherungsanstalten, die Berufsgenossenschaften, die Versorgungsverwaltung und die Sozialhilfeträger) - nur zur Gewährung von solchen Hilfsmitteln verpflichtet, die den Ausgleich der körperlichen Behinderung selbst bezwecken, also unmittelbar gegen die Behinderung gerichtet sind.

    In dem Umfang, in dem ein Hilfsmittel zugleich anderen Zwecken dient, etwa ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist, besteht keine Leistungspflicht der Kasse (Urteile vom 10. November 1977 - 3 RK 7/77 a.a.O. - und vom 21. März 1978 - 3 RK 61/77 a.a.O.).

  • BSG, 21.03.1978 - 3 RK 61/77

    Autokindersitz als Hilfsmittel iS der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 19.12.1978 - 3 RK 26/78
    Zwar sei § 182b RVO i.d.F. des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 6. August 1974 anzuwenden, ein clos-o-mat könne aber nach den vom 3. Senat des BSG mit seinen Urteilen vom 10. November 1977 - 3 RK 7/77 -, 15. Februar 1978 - 3 RK 36/76 - , 21. März 1978 - 3 RK 61/77 und 18. Mai 1978 - 3 RK 70/77 - aufgestellten Grundsätzen nicht als Hilfsmittel im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.

    Die durch die Fehlbildung der Arme bedingte Behinderung bei der Toilettenbenutzung kann auch nicht - wie im Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 27. Juni 1978 unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 15. Februar 1978 (3 RK 67/76 Kraftfahrzeugzusatzgerät - KVRS 2240/23 sowie 3 RK 36/76 Blindenschriftschreibmaschine - KVRS 2240/24) und vom 21. März 1978 (3 RK 61/77 - normaler Autokindersitz - KVRS 2240/25) geschehen - als nachteilige Folgeerscheinung der körperlichen Behinderung auf privatem Gebiet angesehen werden.

    In dem Umfang, in dem ein Hilfsmittel zugleich anderen Zwecken dient, etwa ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist, besteht keine Leistungspflicht der Kasse (Urteile vom 10. November 1977 - 3 RK 7/77 a.a.O. - und vom 21. März 1978 - 3 RK 61/77 a.a.O.).

  • BSG, 28.09.1976 - 3 RK 9/76

    Orthopädische Schuhe als Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 19.12.1978 - 3 RK 26/78
    Folglich ist der Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherung von dem Bereich der Eigenverantwortung sowie dem Bereich der Leistungsträger abzugrenzen, die für den Ausgleich von Nachteilen auf beruflichem und gesellschaftlichem Gebiet zuständig sind (BSG vom 28. September 1976 - 3 RK 9/76 - BSGE 42, 229).

    Auch wenn im konkreten Einzelfall ein Ohnhänder-Closett gewählt wird, das eine einheitliche, auf den Behinderten zugeschnittene Anlage darstellt, die WC-Automatik also nicht lediglich auf ein normales Closettbecken montiert ist, sind von der Krankenkasse nur die Aufwendung zu übernehmen, die bei dem Kauf einer WC-Automatic und ihrer Montage auf eine bereits vorhandene normale Closettanlage entstanden wären (BSG vom 28. September 1976 a.a.O.).

  • BSG, 15.02.1978 - 3 RK 36/76

    Blindenschrift-Schreibmaschine als Hilfsmittel iS der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 19.12.1978 - 3 RK 26/78
    Zwar sei § 182b RVO i.d.F. des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 6. August 1974 anzuwenden, ein clos-o-mat könne aber nach den vom 3. Senat des BSG mit seinen Urteilen vom 10. November 1977 - 3 RK 7/77 -, 15. Februar 1978 - 3 RK 36/76 - , 21. März 1978 - 3 RK 61/77 und 18. Mai 1978 - 3 RK 70/77 - aufgestellten Grundsätzen nicht als Hilfsmittel im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.

    Die durch die Fehlbildung der Arme bedingte Behinderung bei der Toilettenbenutzung kann auch nicht - wie im Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 27. Juni 1978 unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 15. Februar 1978 (3 RK 67/76 Kraftfahrzeugzusatzgerät - KVRS 2240/23 sowie 3 RK 36/76 Blindenschriftschreibmaschine - KVRS 2240/24) und vom 21. März 1978 (3 RK 61/77 - normaler Autokindersitz - KVRS 2240/25) geschehen - als nachteilige Folgeerscheinung der körperlichen Behinderung auf privatem Gebiet angesehen werden.

  • BSG, 13.02.1975 - 3 RK 35/74

    Anspruch eines Schwerbehinderten Versicherten auf einen Bad-Helfer als

    Auszug aus BSG, 19.12.1978 - 3 RK 26/78
    Er beruft sich insbesondere auf das Urteil des BSG vom 13. Februar 1975 - 3 RK 35/74 - .

    Der Senat hat weiter in seinem Urteil vom 13. Februar 1975 - 3 RK 35/74 - (SozR 2200 § 187 RVO Nr. 3) einen Bad-Helfer (Gerät, das es ermöglichst, vom Rollstuhl aus in die Badewanne zu gelangen) als Hilfsmittel i.S. des § 187 Nr. 3 RVO in der bis 1. Oktober 1974 geltenden Fassung anerkannt, weil dieses Gerät der vom Gesetz vorgeschriebenen Zweckbestimmung diene: Es gehöre zu den elementaren Bestandteilen der Körperpflege eines Versicherten, das in der Wohnung zur Verfügung stehende Wannenbad benutzen zu können.

  • BSG, 25.04.1978 - 9 RV 96/76

    Zur Frage, ob ein Treppenlift Hilfsmittel iSv BVG § 13 Abs. 1 ist - Rechtsfolge

    Auszug aus BSG, 19.12.1978 - 3 RK 26/78
    Im Kriegsopferrecht zählt das Ohnhänder-Closett, das u.U. ein unbeweglicher Bestandteil einer Wohnung ist, nicht zu den besonderen sanitären Ausstattungen der Wohnung (§ 5 Nr. 11 DVO zu §§ 11 Abs. 3 und 13 Bundesversorgungsgesetz -BVG- , siehe auch BSG vom 28. Oktober 1975 - 9 RV 122/75 - SozR 3610 § 2 Nr. 1 und vom 25. April 1978 - 9 RV 96/76 - KOV-MittBE 1978, 22 und USK 7848).

    Die vom Versorgungsträger als Sachleistung zu gewährenden Hilfsmittel sind vom Verordnungsgeber abschließend aufgezählt worden (§ 1 DVO zu §§ 11 Abs. 3 und 13 BVG, vgl. BSG 25. April 1978 - 9 RV 96/76 - a.a.O.).

  • BSG, 18.05.1976 - 3 RK 53/74

    Beschäftigungs- und Bewegungstherapie

    Auszug aus BSG, 19.12.1978 - 3 RK 26/78
    Eine Abgrenzung zu dem der Eigenverantwortung des Versicherten bzw. der Sozialhilfe zuzurechnenden Bereich hat der Senat bei der Krankenpflege darin gesehen, daß nur die medizinischen Mittel der gezielten Krankheitsbekämpfung geschuldet werden (Urteil vom 18. Mai 1976 - 3 RK 53/74 - BSGE 42, 16).
  • BSG, 18.05.1978 - 3 RK 70/77

    Ausstattung mit Hilfsmitteln

    Auszug aus BSG, 19.12.1978 - 3 RK 26/78
    Zwar sei § 182b RVO i.d.F. des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 6. August 1974 anzuwenden, ein clos-o-mat könne aber nach den vom 3. Senat des BSG mit seinen Urteilen vom 10. November 1977 - 3 RK 7/77 -, 15. Februar 1978 - 3 RK 36/76 - , 21. März 1978 - 3 RK 61/77 und 18. Mai 1978 - 3 RK 70/77 - aufgestellten Grundsätzen nicht als Hilfsmittel im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.
  • BSG, 15.02.1978 - 3 RK 67/76

    Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge

    Auszug aus BSG, 19.12.1978 - 3 RK 26/78
    Die durch die Fehlbildung der Arme bedingte Behinderung bei der Toilettenbenutzung kann auch nicht - wie im Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 27. Juni 1978 unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 15. Februar 1978 (3 RK 67/76 Kraftfahrzeugzusatzgerät - KVRS 2240/23 sowie 3 RK 36/76 Blindenschriftschreibmaschine - KVRS 2240/24) und vom 21. März 1978 (3 RK 61/77 - normaler Autokindersitz - KVRS 2240/25) geschehen - als nachteilige Folgeerscheinung der körperlichen Behinderung auf privatem Gebiet angesehen werden.
  • BSG, 10.11.1977 - 3 RK 1/76

    Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nach RVO §§ 1531 ff

    Auszug aus BSG, 19.12.1978 - 3 RK 26/78
    Daß diese gesetzliche Bestimmung auch hier zur Anwendung kommt, folgt aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach das neue Recht grundsätzlich, wenn keine ausdrückliche Sonderregelung für Übergangsfälle getroffen ist, alle in einem neuen Gesetz genannten Sachverhalte erfaßt, die ihren Abschluß unter Geltung des neuen Rechts finden (Urteil vom 10. November 1977 - 3 RK 1/76 - SozR 2200 § 182b RVO Nr. 3).
  • BSG, 30.04.1975 - 5 RKn 11/74

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Hilfsmittel - Ausgleich einer Behinderung -

  • BSG, 28.10.1975 - 9 RV 122/75

    Gegenstromschwimmanlage als besondere Sanitäranlage

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - L 30 P 99/12

    Private Pflegeversicherung - keine Kostenerstattung für die Anschaffung eines

    Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem in Rede stehenden WC-Sitz mit Dusche um ein Hilfsmittel und nicht etwa um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 1978, 3 RK 26/78, zu einer automatischen Toilettenanlage ["clos-o-mat"], einer WC-Sitzkombination mit Warmwasserunterdusche und Warmlufttrocknung, zitiert nach juris).

    Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in dem Urteil des BSG vom 19. Dezember 1978, a.a.O., die er für zutreffend hält.

    Das Hilfsmittel ersetzt natürliche Körperfunktionen und dient medizinischen Zwecken, nämlich der Hygiene, also der Gesunderhaltung (vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 1978, a.a.O.).

  • BSG, 26.10.1982 - 3 RK 16/81

    Kopfschreiber als Hilfsmittel für gelähmte und massiv sprachbehinderte

    Zu einer anderen als dieser medizinischen Rehabilitation ist die Krankenkasse aber nicht verpflichtet (BSGE 45, 135; BSG, Urteil vom 19. Dezember 1978 - 3 RK 26/78 - SozR 2200 § 182b Nr. 10); §§ 6, 10 RehaAnglG, § 12 S. 2 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil -SGB 1-; Peters/Mengert, Handbuch der Krankenversicherung, 17. Auflage, Anm. zu § 6 RehaAnglG, Stand September 1980, S A 144, 1etzter Absatz am Anfang; vgl. demgegenüber die Zuständigkeiten anderer Sozialleistungsträger wie der Bundesanstalt für Arbeit, der Berufsgenossenschaften, der Landesversicherungsanstalten, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft, der Versorgungsämter und der Sozialhilfeträger).

    Indessen ergibt sich eine entsprechende Leistungsgrenze aus der Aufgabenstellung der gesetzlichen Krankenversicherung, wie sie auch in § 182 Abs. 2 RVO, der im Rahmen des § 182b RVO Anwendung findet, zum Ausdruck kommt (BSG, Urteil vom 24. August 1978 - 5 RKn 19/77 - SozR 2200 § 182b Nr. 9; Urteil vom 19. Dezember 1978 - 3 RK 26/78 - SozR 2200 § 182b Nr. 10, S. 31 unten; Urteil vom 24. April 1979 - 3 RK 20/78 - SozR 2200 § 182b Nr. 12, S. 38; Urteil vom 18. Februar 1981 - 3 RK 49/79 - SozR 2200 § 182b Nr. 18, S. 50).

    Eine solche Notwendigkeit liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Funktionsausgleich des Hilfsmittels im Rahmen der Erfüllung eines elementaren, normalen Lebensbedürfnisses liegt (vgl. BSG, SozR 2200 § 182b: Urteil vom 19. Dezember 1978 - 3 RK 26/78 - - WC-Automatik -, Nr. 10 - "elementaren Bestandteilen der Körperpflege" - S. 30 oben; Urteil vom 26. März 1980 - 3 RK 96/78 - Faltfahrstuhl -, Nr. 16 - "die hier einzige Möglichkeit, überhaupt am Gemeinschaftsleben und an Arbeit teilzunehmen" - S. 44 unten; Urteil vom 26. März 1980 - 3 RK 61/79 - Blattwendegerät -, Nr. 17 - "bei der Erfüllung von Grundbedürfnissen zu helfen" - S. 47 unten; Urteil vom 22. Juli 1981 - 3 RK 56/80 - Sportbrille -, SozR 2200 § 182, Nr. 73 - "im Rahmen einer normalen Lebensführung" - S. 128 Mitte).

  • LSG Sachsen, 07.01.2009 - L 1 P 15/08

    Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen der sozialen

    In diesem Sinne ist bereits unter Geltung der Reichsversicherungsordnung entschieden worden, dass Hilfen bei der Beschaffung und Unterhaltung einer den Bedürfnissen behinderter Menschen entsprechenden Wohnung insbesondere dann über die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung hinausreichen, wenn sie mit einer Veränderung der Wohnung selbst verbunden sind (BSG, Urteil vom 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R - juris Rn. 13; Urteil vom 19.12.1978 - 3 RK 26/78 - SozR 2200 § 182b Nr. 10 S. 30 ff.; Urteil vom 04.08.1981 - 5a/5 RKn 16/80 - SozR 2200 § 182b Nr. 23 S. 59; Urteil vom 23.10.1984 - 8 RK 43/83 - KVRS A-2240/21 S. 68).
  • BSG, 22.05.1984 - 8 RK 27/83

    Hilfsmittel iS der Krankenversicherung - Eingliederungshilfe nach BSHG

    Um ein Mittel der Wohnungsfürsorge im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte handelt es sich nur dann, wenn es nur in der konkreten Wohnung (Wohngrundstück) wegen deren besonderer Beschaffenheit erforderlich ist, nicht aber, wenn es typischerweise und erfahrungsgemäß auch in anderen Wohnungen bzw Wohngebäuden eines solchen Hilfsmittels bedarf (vergleiche BSG vom 1978-12-19 3 RK 26/78 = SozR 2200 § 182b Nr. 10).
  • BSG, 24.04.1979 - 3 RK 20/78

    Fernsehlesegerät als Hilfsmittel iS der gesetzlichen Krankenversicherung

    Die fehlende reale Trennbarkeit ist kein Hindernis, Hilfsmittel und allgemeinen Gebrauchsgegenstand wirtschaftlich zu unterscheiden (vgl. auch das Urteil vom 19.12.1978 - 3 RK 26/78 -).
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